AGB





Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Diabos GmbH & Co. KG  | Sulzbacher Straße 10-14 | 60632 Frankfurt am Main

Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde gelten folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für das gemeinsame Vertragsverhältnis mit der Fa. Diabos GmbH & Co. KG:

§ 1 Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Diabos GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen, die bei sämtlichen Angeboten einbezogen sind. Der Auftraggeber stimmt mit der Geltung dieser AGBs mit Vertragsschluss zu.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Für alle vom Auftraggeber erteilten Aufträge gelten als Vertragsgrundlage in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses:

  • das Auftragsschreiben des Auftraggebers,
  • das Verhandlungsprotokoll für Nachunternehmerleistungen nebst zugehöriger Anlagen,
  • das Angebot des Auftragnehmers nebst Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkungen und Anlagen,

(2) Alle vorstehend genannten Vertragsgrundlagen gelten als sich gegenseitig ergänzende Beschreibungen der zu erbringenden Werkleistung. Darin aufgeführte Einzelleistungen sind auch dann Gegenstand der zu erbringenden Werkleistung, wenn sie nur in einem der aufgeführten Vertragsbestandteile dargestellt oder beschrieben sind. Im Fall von Widersprüchen zwischen den genannten Vertragsgrundlagen gilt die Reihenfolge der vorstehenden Aufzählung als Rangfolge.

§ 3 Vertragsumfang

(1) Zur ordnungsgemäßen und vollständigen Vertragserfüllung gehören alle Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die zur mangelfreien und funktionsgerechten Erstellung der Fa. Diabos GmbH & Co. KG übertragenen Werkleistung notwendig sind.

(2) Fa. Diabos GmbH & Co. KG ist verpflichtet, alle weiteren Planungsleistungen zu erbringen, die zur Erzielung seines Werkerfolgs und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der beauftragten Leistung erforderlich sind, auch wenn diese in den vorgenannten Vertragsgrundlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Soweit im Einzelfall weitere Leistungsbegründung auf Wunsch des Auftraggebers zu erbringen sind, oder der Umfang einer weiteren Leistungserbringung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv nicht erkennbar war, ist zwischen den Parteien eine schriftliche Nachtragsvereinbarung zu treffen. Soweit dies nicht versehentlich nicht geschieht, wird eine ortsangemessene Vergütung geschuldet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fa. Diabos GmbH & Co. KG bei der Erfüllung ihrer Leistungen im erforderlichen Umfang zu unterstützen und mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu versorgen. Insbesondere ist der Auftraggeber für das Arbeiten auf der Baustelle hierbei verpflichtet:

  1. a) dafür zu sorgen, dass zur Baustelle eine ungehinderte Zu- und Abfahrt ermöglicht vorhanden ist, sowie dass im Umkreis von 50m eine Parkmöglichkeiten vorhanden ist.
  2. b) die erforderlichen Strom- und Wassermengen einschließlich der Anschlüsse auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
  3. c) die notwendigen Vorkehrungen zur Sicherheit (z.B. Absperrungen von Gruben, Abstützungen von Bauteilen, etc.) auf der Baustelle zu treffen.
  4. d) dafür zu sorgen, dass eine zur Abnahme (z.B. Abhilfemaßnahmen, Festlegung von Aufmaß und Feststellung des Aufwands, etc.) rechtlich befugte Person auf der Baustelle vorhanden und erreichbar ist.
  5. e) die Kosten für Arbeitskräfte, Einsatzfahrzeuge und Geräte zu tragen, die durch Wartezeiten auf der Baustelle ohne Verschulden der Fa. Diabos GmbH & Co. KG DIABOS entstanden. Ferner trägt der AG die Verantwortung für den daraus resultierenden Zeitverzug.
  6. f) alle erforderlichen öffentliche und privaten Einwilligungen und Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Baustelle nicht mit verbotenen, gesundheitsgefährdenden, schädlichen oder gefährlichen Stoffen (z.B. Öle, Chemikalien, Asbest, Öle, gesundheitsgefährdende Beschichtungen, Gase oder Dämpfe, biologischen oder nuklearen Stoffe) belastet ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Diabos GmbH & Co. KG unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn ihm die Kontamination der Baustelle mit solchen Stoffen oder ein Verdacht der Kontamination bekannt wird.

(3) Wird eine Arbeitshöhe von 2,50 m überschritten, ist vom Auftraggeber ein Gerüst nach DIN 4420 bereitzustellen. Wird das Gerüst durch die Fa. Diabos GmbH & CO. KG gestellt, ist diese Leistung überdies kostenpflichtig.

(4) Bohrpunkte und Sägeschnitte werden vom Auftraggeber eingemessen und angezeichnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf verdeckt liegende Leitungen oder sonstige Einrichtungen, Merkmale oder Besonderheiten ausdrücklich und unmissverständlich hinzuweisen. Die statische Abklärung obliegt ebenfalls seinem Verantwortungsbereich.

(5) Die Schuttbeseitigung erfolgt generell durch den Auftraggeber. Wird die Fa. Diabos GmbH & Co. KG damit beauftragt, den Schutt zu zerkleinern oder zu beseitigen, handelt es sich hierbei um eine zusätzliche Leistung, die gesondert in Rechnung gestellt wird. Das Zerkleinern von Betonteilen, um den wirtschaftlichen Abtransport zu ermöglichen, ist nach geleistetem Stundenaufwand abzurechnen.

(6). Als Regiearbeiten gelten insbesondere Wartezeiten, Reinigungs- und Gerüstbauarbeiten, Schuttbeseitigung, Transporte (Bauteile, Maschinen, Wasser), Bohrung (Hartmetall und Bruchstein), Stemmarbeiten, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, Spritzschutzwände und dergleichen. Diese werden sofern nicht anders vereinbart gesondert abgerechnet.§

§ 5 Vergütung

(1) Die Vergütung für die Leistungen/Teilleistungen der Fa. Diabos GmbH & Co. KG wird nach Leistungserbringung in Rechnung gestellt und ist 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser auf der Rechnung explizit aufgeführt ist.

(2) Dauern die Leistungen von DIABOS länger als 5 Arbeitstage an, ist die Firma Diabos GmbH & Co. KG berechtigt, an jedem 5. Arbeitstag Abschlagszahlungen wegen der bisher erbrachten Leistungen zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind von Abschlagszahlungen nicht und von der Schlussrechnung nur dann zulässig, wenn die Abschlagszahlungen pünktlich geleistet worden sind.

(3) Abrechnungsgrundlage ist der Arbeitsbericht, der Aufwand, das Aufmaß oder sonstige Abrechnungsgrundlagen. Sofern keine anderslautende schriftlich bestätigte Vereinbarung getroffen worden ist, richten sich alle Leistungen nach den Preisen gemäß der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste der Firma Diabos GmbH & CO. KG. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. (4) Für Nachts-, Wochenend- und Feiertagsarbeiten ergeben sich folgende Zuschläge für aufwandbezogene Arbeiten bzw. den Stundenlohn.

  • 25% für Leistungen zwischen 19.00 – 6.00 Uhr
  • 25 % für Samstags-Leistungen
  • 100 % für Sonntags-Leistungen
  • 120 % für Sonntags-Leistungen zwischen 19.00 – 6.00 Uhr
  • 120 % für Feiertags-Leistungen
  • 200% für Feiertags-Leistungen, wenn diese auf einen Sonntag fallen

(zu den Feiertagen gehören: 1. Mai, Pfingsten, Ostern, Weihnachten, Neujahr)

§ 6 Ausführung und Gewähr

Die Arbeiten werden handwerklich einwandfrei nach dem aktuellen Stand der Technik geleistet. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 § 7 Haftungsausschluss

(1) Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen der Firma Diabos GmbH & Co. KG oder der von ihr bestellten Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unter anderem Verzug, positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht, mangelhafte Lieferung, haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Eine Haftung für Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(2) Ausgeschlossen wird gleichsam die Haftung für Wasserschäden (z.B. Verfärbungen von Wänden, Decken und andern Bauteilen), unvorhersehbare Schäden und Folgeschäden die sich aus der Lage der Bohrpunkte oder aufgrund vom falschen Einmessen ergeben, soweit nicht vorsätzlich gehandelt wird.

(3) In jedem Fall ist die Haftung für fahrlässiges Handeln der Höhe nach aus dem Umfang der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.

§ 8 Leistungsfristen und Termine

Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart oder bestätigt worden sind. Sie beginnen mit der vollständigen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und dem Vorliegen aller Ausführungsvoraussetzungen. Die Fristen und Termine verlängern sich um alle Zeiträume, in denen die Firma Diabos GmbH & Co. KG aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an der Erbringung der Leistung gehindert ist.

§ 9 Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Aufforderung innerhalb von 12 Werktagen die erbrachte Leistung abzunehmen. Eine Fertigstellungsmitteilung hat nicht ausdrücklich zu erfolgen, ausreichend für den Fristbeginn ist vielmehr bereits die Übersendung der Schlussrechnung.

§ 10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Streik, Unwetter, Katastrophen, Unruhen) bewirken, dass Vertragsfristen um die Dauer der Beeinträchtigung gehemmt sind. Wird die Leistung infolge höherer Gewalt unmöglich, wesentlich erschwert oder mit einem wesentlich größeren Aufwand verbunden, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Die Firma Diabos GmbH & CO. KG ist in diesem Fall berechtigt, die erbrachten Leistungen abzurechnen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 § 11 Sonstige Bedingungen, Gerichtsstand

(1) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden eine unwirksame oder fehlende Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem erstrebten Zweck nahe kommt. Ansonsten gilt anstatt einer unwirksamen oder fehlenden Bestimmung die gesetzliche Regelung. (2) Für den Vertrag und alle damit zusammenhängenden Rechtsfolgen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und soweit sie damit zusammenhängen, ist. soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz unseres Unternehmens. Die Parteien sind auch berechtigt, die jeweils andere Partei an deren allgemeinen Gerichtsstand oder am Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu verklagen.

Diabos GmbH & Co. KG                                                                                                                                                                         Gültig ab 01.03.2016